Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat einseitig beschlossen, die Honorare von Lerntherapeut*innen erheblich zu kürzen, sowie die abzurechnenden Leistungen einzuschränken.

Diese Neuregelung haben wir nicht angenommen.

Derzeit bekommen Sie vom RNK die Auskunft, dass eine Therapie in unserer Praxis nicht vom Jugendamt übernommen werden kann. Diese Auskunft ist aufgrund Ihres Wahlrechts (§ 5 SGB VIII - siehe Link) fragwürdig.

 

Die Kosten für eine Lerntherapie werden entweder von den Eltern des Kindes oder dem Jugendamt getragen. In bestimmten Fällen wird ein Teil der Therapiekosten durch eine Betriebskrankenkasse übernommen.

 

Für jeden Monat der Vertragslaufzeit wird eine Pauschale von 190,- € berechnet. In dieser Pauschale wurden Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen bereits berücksichtigt. Berechnungsgrundlage sind 40 Therapiestunden in 12 Monaten sowie ein Elterngespräch je Quartal. Für Termine, die vonseiten der Praxis abgesagt werden müssen, werden Ersatztermine angeboten (s.u.). Unsere Verträge sind mit 4-wöchiger Frist zum Monatsende kündbar.

 

Das Jugendamt übernimmt die Kosten einer Lerntherapie, wenn das Kind von seelischer Behinderung mindestens bedroht ist (§ 35a SGB VIII). Eine solch drohende oder bereits eingetretene seelische Behinderung muss durch ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten bestätigt werden. Dabei muss sowohl die Art der Beeinträchtigung als auch der Zusammenhang zur schulischen Problematik deutlich dargestellt werden. Darüber hinaus muss eine Lerntherapie zur Abwendung der Behinderung geeignet sein.

 

Dem Antrag an das Jugendamt ist eine Stellungnahme der Schule beizulegen. Hierin soll sowohl das Verhalten des Kindes in der Schule geschildert als auch über schulinterne Hilfen Auskunft gegeben werden. Schulische Hilfsangebote haben dabei grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen Maßnahme.

 

Eine Lerntherapie kann nur dann Erfolge haben, wenn sie regelmäßig stattfindet. Kontinuität und eine stabile therapeutische Beziehung zu den Kindern und Jugendlichen sind Voraussetzung für unsere Arbeit. Deshalb bemühen wir uns darum, von uns abgesagte Stunden nachzuholen oder Ersatztermine anzubieten. Für Stunden, die Ihrerseits nicht wahrgenommen werden können, ist es nur in Ausnahmefällen möglich Nachholtermine anzubieten.

Wir bieten Ihnen innerhalb eines Jahres mindestens 40 Therapiestunden an.